Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Vonovia SE zu den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der Vonovia SE erklären,
dass seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 01. Dezember 2021 mit Ausnahme von Ziffer G. 13 Satz 1 und Satz 2 sämtlichen, vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der am 20. März 2020 veröffentlichten Fassung entsprochen wurde und künftig sämtlichen Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der am 27. Juni 2022 veröffentlichten Fassung („DCGK“) mit Ausnahme von Ziffer G.13 Satz 2 entsprochen wird.
Gemäß G.13 Satz 1 DCGK sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht über-schreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags vergüten. Alle Vorstandsdienstverträge entsprechen der Empfehlung aus G.13 Satz 1 DCGK. Der Aufsichtsrat behielt sich zunächst jedoch vor, bei Vertragsverlängerungen und künftigen Vertragsschlüssen Vereinbarungen zu treffen, die eine Abfindung von bis zu 150% des Abfindungs-Caps im Falle eines Kontrollwechsels vorsehen (wie dies in der Empfehlung Ziff. 4.2.3 Abs. 5 DCGK 2017 vorgesehen war), um Be-standsschutzinteressen und den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung tragen zu können. Der Aufsichtsrat beabsichtigt bei zukünftigen Dienstverträgen oder Verlänge-rungsvereinbarungen Abfindungszahlungen im Falle eines Kontrollwechsels auf zwei Jahresvergütungen zu begrenzen.
Gemäß G.13 Satz 2 DCGK sollen Abfindungszahlungen im Falle eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf die Karenzentschädigung angerechnet werden. Bereits vor Inkrafttreten des DCGK in der Fassung von 2020 wurden teilweise nachvertragliche Wettbewerbsverbote vereinbart, die keine solche Anrechnungsregelung vorsehen. Bei Vertragsverlängerungen und künftigen Vertragsschlüssen entscheidet der Aufsichtsrat weiterhin im Interesse der Flexibilität bzw. aus Bestandsschutzgründen von Fall zu Fall über die Vereinbarung einer Anrechnung von Abfindungszahlungen auf die Karenzentschädigung. Es wird daher erklärt, dass der Empfehlung aus G.13 Satz 2 DCGK 2022 nicht entsprochen wird.
Bochum, 9. Dezember 2022
Für den Vorstand
Rolf Buch
Vorsitzender des Vorstands
Für den Aufsichtsrat
Jürgen Fitschen
Vositzender des Aufsichtsrats